Was geschieht mit dem gemeinsamen Haus bei einer Trennung?

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Zahlreiche Paare entscheiden sich für den Kauf oder Bau eines Hauses. Für viele Menschen ist es ein Baustein ihres gemeinsamen Lebensweges. Leider funktioniert in unserer Gesellschaft das Modell Ehe heutzutage nicht mehr besonders gut. 34 Prozent der Ehen, die in Deutschland vor 1980 geschlossen wurden, sind geschieden. Bei jüngeren Heiratsjahrgängen liegt die Scheidungsrate bei 40 Prozent. Aber was passiert mit dem Eigentum bei einer Trennung?

Alles braucht seine Zeit

In vielen Fällen bestehen zunächst große Kommunikationsprobleme. Besonders, wenn die Trennung nur von einer Seite ausgeht, beherrschen Wut und Trauer den verlassenen Partner. Die Reaktionen sind sehr unterschiedlich. Manche möchten einzig und allein den Ex zurückgewinnen. Andere ziehen sich zurück und benötigen eine längere Zeit, um sich dem Alltag zu stellen. Im Allgemeinen werden verschiedene Phasen wie

  • Nicht-Wahrhaben-Wollen,
  • Aufbruch der Gefühle,
  • Neuorientierung und
  • neues Lebenskonzept

durchlaufen. Oftmals ist man erst mit dem Erreichen des letzten Punktes in der Lage, sich zukünftigen Änderungen wie beispielsweise in Bezug auf den Hausbesitz zu widmen.

Hausverkauf

Ist es keinem der Eheleute möglich, dass gemeinsame Haus finanziell zu halten, kommt nur ein Verkauf infrage. Der Erlös wird – je nach Besitzanteil – aufgeteilt. Verbleiben Schulden, müssen diese zusammen getragen werden. Wichtig ist, dass beide Partner sowohl mit dem Käufer als auch dem Kaufpreis einverstanden sind.

Ausbezahlung eines Partners

Möchte einer der Ehepartner das Haus als Alleineigentümer behalten, muss der andere ausbezahlt werden. Dabei wird der hälftige Verkehrswert der Immobilie angesetzt. Hierfür wird in vielen Fällen ein Kredit aufgenommen. Auch die Verrechnung mit dem Versorgungsausgleich oder Zugewinn ist möglich. In jedem Fall ist eine notarielle Regelung erforderlich. Soll der Darlehensvertrag, der gemeinsam geschlossen wurde, auf nur einen Namen weiterlaufen, muss der betreffende Kreditgeber den ehemaligen Beteiligten aus der Schuldhaft entlassen. Zu den Grundvoraussetzungen zählt, dass der Übernehmende über ein ausreichendes Einkommen verfügt.

Keine Veränderung der Eigentumsverhältnisse

Eine weitere Variante ist, dass beide Parteien Eigentümer bleiben, das Haus jedoch nur von einem Partner bewohnt wird. Sie kommt oft zur Anwendung, soll das Eigenheim beispielsweise für die Kinder im Besitz bleiben, es von einer Person allein jedoch nicht gehalten werden kann. Von großer Bedeutung ist hierbei, dass explizite interne Regelungen getroffen werden. So sollten die Nutzung, Kosten, Mietzahlungen, Verwaltung sowie Haftung im Detail vereinbart werden.

Hausvermietung

Eventuell lässt sich darüber nachdenken, das Haus zu vermieten. Insbesondere, wenn der Verkauf aufgrund niedriger Immobilienpreise die Schulden und Verkaufskosten nicht deckt, ist diese Möglichkeit interessant. In diesem Fall ist es jedoch erforderlich, dass die Parteien bereit sind, als Vermieter gemeinsam ihre Pflichten zu erfüllen. Beide müssen zu gleichen Teilen Aufgaben wahrnehmen.

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